Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen Werkzeuge, Schneidmittel und Ersatzteile
§ 1 Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarungen - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder Annahme unseres Angebotes zustande.
- Der Lieferer behält sich an Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Artauch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie ;dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 2 Schutzrechte
- Der Lieferer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen in keiner Form zugänglich gemacht werden.
- Sofern der Besteller dem Lieferer Ausführungszeichnungen vorlegt, hat er dafür einzustehen, dass diese nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
§ 3 Preis
Die Preise gelten rein netto ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt im Inland die MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Preise werden in Euro gestellt.
- Die Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei Teilmengen) ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
- Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lieferer.
- Bei vereinbarten Wechselzahlungen oder bei sonstigen Stundungen der Forderung tritt sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ein, wenn bei dem Besteller Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen, Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden.
- Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur mit oder wegen solcher Ansprüche zulässig, die von dem Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Anerkannte Nachbesserungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
- Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne
- ausdrückliche Vollmacht des Lieferers nicht berechtigt
§ 5 Verpackung
- Der Lieferer ist berechtigt, die Waren in der üblichen Weise auf Kosten des Bestellers zu verpacken, sofern der Besteller keine andere Art der Verpackung rechtzeitig in Auftrag gegeben hat.
- Nimmt der Lieferer die Verpackung zurück, so hat der Besteller mangels anderweitiger Vereinbarung nur Anspruch auf eine Gutschrift von 2/3 des berechneten Werts, wenn der Besteller die Verpackung unbeschädigt frachtfrei zurücksendet.
§ 6 Lieferzeiten
- Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes, insbesondere die auf Grund des üblichen Fragebogens zur Auftragsklärung getroffene technische Spezifikation einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf Fertigstellung im Werk oder Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete Lieferung des Unterlieferers, Ausschluss im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfristen angemessen, und zwar auch dann, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung eines der Werke des Lieferers verlassen hat oder bei Abnahme im Werk des Lieferers dieser den Besteller von der Abnahmebereitschaft unterrichtet hat.
- Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens ½ von Hundert des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 von Hundert des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen.
§ 7 Gefahrenübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
§ 8 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 9 – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 9 dieser Bedingungen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsmäßige Ausführung.
- Keine Gewähr oder Haftung für besonders zugesicherte Leistungs- und Bearbeitungsdaten wird übernommen, wenn der Besteller Vorschriften oder Empfehlungen des Lieferers zur Verwendung von bestimmten Hilfs- oder Betriebsstoffen keine Folge leistet.
- Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über oder unterschritten werden.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in §8 Nr.10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 9 Nr.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 Nr. 10 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
- Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten
§ 9 Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 und § 9 Nr.2 entsprechen.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur,
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellte rund bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Geschäftsverkehr herrührenden Verbindlichkeiten des Bestellers vor, bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
- Die Verpfändung und Sicherungsübereignung eigentumsvorbehaltener Waren sind untersagt. Von Pfändung Dritter und sonstigen das Interesse des Lieferers berührenden Ereignissen ist dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Vermietung oder anderweitige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Eine aus einer etwaigen Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderung tritt der Besteller bereits bei Kaufvertragsabschluss in vollem Umfang an den Lieferer ab.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
- Wenn die Sicherheiten des Lieferers den realisierbaren Wert der Forderungen um 20% übersteigen, muss der Lieferer die übersteigenden Forderungen freigeben.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist 72622 Nürtingen, Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben.
§ 13 Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen oder Ersatzteile ). Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:
- Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
- Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach § 9 Nr.2. der Lieferbedingungen.
§ 14 Sonstiges
Von der etwaigen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen oder einer einzelnen Klausel bleibt die Gültigkeit dieser Bedingungen und der Vertrag im Übrigen unberührt.
Bedingungen für Lohnarbeiten
§ 1 Geltung
Unsere Bedingungen gelten uneingeschränkt. Die Bedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall, insbesondere auch dann nicht, wenn diese der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
§ 2 Anlieferung der Teile
Für uns kostenlos
§ 3 Preisstellung
Ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne unser Verschulden, so können wir Preise entsprechend der Änderung unserer Kosten im Zeitraum der Verzögerung anpassen.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlung
Rein netto, 10 Tage nach Erhalt der Rechnung.
§ 5 Aufrechnung, Leistungs-verweigerung
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
§ 6 Gewährleistung
Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelansprüche.
Sollte unsere Arbeit mangelhaft sein, so werden wir den betreffenden Arbeitsgang kostenlos wiederholen. Weitergehende Mängelansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Etwaige Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Erfüllungsort ist 72622 Nürtingen, Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Einkaufsbedingungen
I. Allgemeine Einkaufsbedingungen und Verhaltenskodex für Lieferanten
1. Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) liegen allen Geschäftsbeziehungen zu unseren Lieferanten („Lieferanten“) zugrunde; sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
(2) Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sein denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen keinen Widerspruch zu deren Verwendung erklären oder die bestellte Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen als Lieferant, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Etwaige individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Bestellung, Vertragsschluss
(1) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns unter Angabe unserer Bestellnummer.
(2) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen aller Art sind für den Lieferanten bei Ausführung der Bestellung verbindlich. Der Lieferant hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Spätere Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung können nur schriftlich vereinbart werden.
(3) Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos.
(4) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens [14] Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens [28] Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von [7] Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(5) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellte Ware in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
3. Leistung, Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Nürtingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Warenanlieferungen haben ausschließlich Werktags (Montag bis Freitag) von 7.00 – 15.00 Uhr zu erfolgen.
(2) Wir sind nur zur Entgegennahme der von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen verpflichtet; dieses gilt auch für Ware, die speziell für uns gefertigt wird („Sonderanfertigungen“). Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig. Vorab- und Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch unsere Abteilung Einkauf möglich. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken. Die Waren sind umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
(4) Die Lieferung ist nur vollständig, wenn der zugehörende Lieferschein mitgeliefert wird. Zur Lieferung gehörende Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind uns unabhängig von der Rechnung sowie möglichst auch separat von der Ware zu übersenden.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare
Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
4. Liefer-/Leistungstermine, Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder Leistungen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang von Ware und Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme und den Eingang der Dokumentation.
(2) Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Abteilung Einkauf unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(5) Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer nach erfolgter Lieferung gesondert zu übermitteln.
(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten oder von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Verzollung, Versicherung und alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) in diesen Preisen enthalten.
(3) Die vereinbarten Kaufpreise sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) oder nach Zugang einer den gesetzlichen und den in vorstehendem Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechenden Rechnung und ggf. Zugang der Dokumentationen nach vorstehender Ziffer 3 Absatz 4 zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sollte sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vorstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Erfüllung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.
(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schulden.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. Eigentumssicherung
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant darf Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, weder selbst verwenden oder vertreiben noch Dritten weitergeben oder offenlegen.
(3) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(5) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7. Ersatzteile, Service und Wartungen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung eines Produkts Ersatzteile hierfür vorzuhalten und an uns zu liefern.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
(3) Der Lieferant hat qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung in unserem Werk – auch nach Ablauf der Gewährleistung – zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt, wenn unsere Anforderung von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr beim Lieferanten eingeht. Bei einer Meldung nach 16.00 Uhr läuft die Frist ab 7.30 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages.
8. Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [5] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9. Produkthaftung
(1) Der Lieferant hat uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung freizustellen, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt und der Lieferant Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten eines erforderlich werdenden Rückrufs unserer Produkte und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewordenen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(2) Der Lieferant übernimmt alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind.
(3) Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Ware erkennbar und nachverfolgbar bzw. zurückverfolgbar sind.
(4) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns auf Verlangen eine geeignete Bestätigung über Umfang, Bestand und Dauer des Versicherungsschutzes vorzulegen.
10. Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
11. Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
12. Qualitätssicherung
Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle an uns auszuliefernden Komponenten führen Sie eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich aller für die einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes notwendigen Merkmale durch. Die Prüfungsprotokolle sind uns auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen, in jedem Falle über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
13. Höhere Gewalt und Arbeitskampf
(1) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe in unserem Betrieb befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen.
(2) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/- Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.
14. Vom Lieferanten einzuhaltende Vorgaben und Vorschriften
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS-Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), der Batterieverordnung, der EU-Maschinenrichtlinie, der EU-Chemikalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Ist für die Ware eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach der EU-Maschinenrichtlinie vorgeschrieben, ist der Nachweis der durchgeführten Risikobeurteilung automatisch Bestandteil unseres Auftrages und vom Lieferanten bereitzustellen.
(2) Der Lieferant ist insbesondere auch verpflichtet, die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote nach § 2 Abs. 2 und § 2 Abs.3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten und darf diese nicht verletzen (vgl. § 2 Abs. 4 LkSG). Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben nach § 2 Abs. 2 und 3 LKSG entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung jener Vorgaben zu verpflichten. Unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung unseres nachstehend unter Abschnitt II. aufgeführten „Verhaltenskodex Lieferanten“, in dem die von uns geforderten ethischen Verhaltensstandards, Werte und Grundsätze, insbesondere menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen, dargelegt werden. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, uns von sämtlichen Schäden freizustellen, die wir dadurch erleiden, dass der Lieferant seine menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten nicht eingehalten bzw. diese nicht ordnungsgemäß entlang der Lieferkette weitergegeben hat.
15. Arbeitssicherheit
Mit Ihrer Auftragsannahme bestätigen Sie uns, dass (i) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen auf unserem Firmengelände die ELGAN-Arbeitssicherheitsvorschriften mit allen dazu notwendigen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien und (ii) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen bei unseren Endkunden die jeweiligen aktuellen Sicherheitsvorschriften von unseren Endkunden aus den aktuell geltenden Endkundenvorschriften von Ihnen und Ihren Mitarbeitern und/oder ggfs. von Ihren beauftragten Unterlieferanten in jedem Fall vollumfänglich beachtet und komplett eingehalten werden.
16. Vertraulichkeit, Werbung
(1) Der Lieferant hat alle technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Daten und Informationen, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, welche sich aus der Geschäftsbeziehung mit uns ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – geheim zu halten; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht
werden, deren Einschaltung in die Auftragserfüllung erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu uns gegenüber Dritten und in Werbematerialien nur nach von uns erteilter schriftlicher Zustimmung offenlegen.
17. Rechte Dritter
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, beeinträchtigt oder verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Beeinträchtigung oder Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
(3) Sind gegen uns Ansprüche aus der Beeinträchtigung oder Verletzung der in vorstehendem Abs. 1 genannten Rechte im Zusammenhang mit der Ware des Lieferanten geltend gemacht worden oder zu erwarten, hat uns der Lieferant auf eigene Kosten unverzüglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen oder vertragsgemäße Ersatzgegenstände zu liefern, die frei von Rechten Dritter sind. Ist beides innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
18. Auftragsweitergabe/Abtretung
(1) Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile die Oberboihinger Str. 60, 72622 Nürtingen.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürtingen, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
II. Verhaltenskodex Lieferanten
1. Einleitung
Die ELGAN-Diamantwerkzeuge GmbH & Co. KG (im Folgenden: „ELGAN“) bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und legt intern einen großen Wert auf die Einhaltung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beachtung und Einhaltung dieser Vorgaben erwartet ELGAN auch von seinen Lieferanten. Der vorliegende Verhaltenskodex dient der effektiven Umsetzung dieser Vorgaben und definiert zu diesem Zweck die Mindeststandards der in der Lieferkette einzuhaltenden Sorgfaltspflichten.
Die Standards und Regelungen dieses Kodex gelten verbindlich und sind tragende Grundlage der Zusammenarbeit zwischen ELGAN und dem Lieferanten; sie finden Anwendung, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für ELGAN in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehung einschließlich aller zugehörigen Verträge zu beenden.
Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie auf internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.
2. Anforderungen an Lieferanten
a) Menschenrechtsbezogene Verantwortung
aa) Ausschluss von Zwangsarbeit
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeiter müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften (z.B. psychische Härte; sexuelle oder persönliche Belästigung; Erniedrigung) stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn bei deren Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.
bb) Verbot der Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Lieferant ist aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen; Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.
cc) Faire Entlohnung
Arbeitnehmer sind fair und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu entlohnen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig.
dd) Faire Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen.
ee) Vereinigungsfreiheit
Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Den Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.
ff) Diskriminierungsverbot
Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z.B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.
gg) Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme (bspw. durch die Bereitstellung von erforderlicher Schutzausrüstung, durch Verwendung von Maschinen die dem Stand der Technik entsprechen, oder durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit) werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen, insbesondere zur sicheren Bedienung von Maschinen und zum Brandschutz, sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
hh) Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Der Lieferant darf nicht widerrechtlich Zwangsräumungen durchführen oder Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.
ii) Beschwerdemechanismus
Der Lieferant hat eine Beschwerdestelle für seine Mitarbeiter (sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften), die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, einzurichten, an die sich die Mitarbeiter des Lieferanten wenden können. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und unter wirksamem Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Mitarbeiter, die eine Beschwerde wegen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden.
jj) Umgang mit Konfliktmaterialien
Die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie weitere Rohstoffe wie Kobalt sind in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu beziehen. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.
b) Umweltbezogene Verantwortung
aa) Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.
bb) Umgang mit Luftemission
Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.
cc) Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung zu verwenden.
dd) Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.
ee) Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz
Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.
c) Ethisches Geschäftsverhalten
aa) Fairer Wettbewerb
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.
bb) Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten den angemessenen Erwartungen von ELGAN, seiner Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten die Gesetze zum Datenschutz und der Informationssicherheit, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
cc) Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass geistige Eigentumsrechte und die Informationen Dritter geschützt sind.
dd) Integrität/Bestechung, Vorteilnahme
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen und sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.
ee) Einhaltung sämtlicher normativer Anforderungen
Der Lieferant hält sämtliche für ihn geltenden Gesetze, Verordnungen, Auflagen und sonstige normative Anforderungen ein. Der Lieferant muss sich an alle anwendbaren Import- und Exportkontrollvorschriften halten, insbesondere an alle Sanktionen, Embargos, Verordnungen, Regierungsanordnungen und -richtlinien betreffend den Transport oder Versand von Waren und Technologien.
3. Umsetzung der Anforderungen
a) Einhaltung und Weitergabe der Anforderungen
Der Lieferant sichert zu, die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen, insbesondere diejenigen menschenrechts- und umweltbezogener Art, einzuhalten.
Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.
b) Kontrollmechanismus
Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Verstößen oder eines Verdachtes auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant ELGAN zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.
ELGAN kann die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen durch den Lieferanten überprüfen, z.B. mithilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Produktionsstandorten des Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass ELGAN solche Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verhaltensk
Verhaltenskodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von ELGAN beauftragte Personen durchführen darf. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.
Sollte ein Verstoß gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird ELGAN dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen, um sein Verhalten mit den Vorgaben dieses Verhaltenskodex in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit ELGAN ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und die gesetzte Frist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt, kann ELGAN die Geschäftsbeziehung durch Vertragskündigung beenden, wenn ELGAN dies bei der Fristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Fristsetzung, insbesondere bei als schwerwiegend zu bewertenden Verstößen gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.
Montagebedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen wie Inbetriebnahmen, Reparaturen, Inspektionen oder Umbau von Maschinen und Anlagen soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Erklärung.
§ 2 Montagepreis und Montageabrechnung
- Die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmen in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
- Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
- Die Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Zeiten zu ersehen sind, werden vom Montagepersonal dem Besteller oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.
- Arbeitsvorbereitungs- und Abschlusskosten werden je nach Anfall, mindestens jedoch 1 Stunde pro Auftrag zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt.
- Fahrzeiten mit vom Monteur selbst geführtem Fahrzeug (Normalfall), sowie Wartestunden gelten als Arbeitszeit und werden ggf. auch mit Überstundenzuschlag berechnet.
- Das Material wird nach Verbrauch zu der jeweils gültigen Preisliste oder Einzelkalkulation in Rechnung gestellt.
- Die Bestimmung des erforderlichen Personals sowie der Festsetzung des Transportmittels erfolgt durch uns.
- Für Familienheimfahrten bei längerer Montagedauer gelten die Bestimmungen wie folgt: Deutschland: Heimreise alle 2 Wochen; Europa: Heimreise alle 3 Wochen; außerhalb Europas: Heimreise alle 8 Wochen. Die Kosten trägt der Besteller.
§ 3 Mitwirkung und techn. Hilfeleistung des Bestellers
- Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Unfallverhütungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden nach Rücksprache mit dem Montageleiter der Zutritt zur Montagestelle verweigert werden.
- Der Besteller ist auf seine Kosten insbesondere zu folgenden techn. Hilfeleistungen verpflichtet.
- Erd- und Fundamentsarbeiten müssen vom Besteller vor Montagebeginn beendet worden sein. Die zur Aufnahme der Montage erforderlichen Gegenstände müssen sich an Ort und Stelle befinden.
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu beflogen. Für Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
- Der Besteller stellt die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen, in Qualität und Anzahl ausreichenden Vorrichtungen wie Gerüste, Hebezeuge, Schweißgeräte, sowie die benötigten Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Unterlagen, Fundamentsschrauben, Zement, Putz- und Schmiermittel sowie neues Hydrauliköl und Kühlschmierstoff kostenlos zur Verfügung.
- Der Besteller verpflichtet sich, die Maschine oder Anlage, sofern notwendig, während einer Reparatur oder eines Kundendienstes durch unser Personal abzuschalten.
- Der Besteller stellt Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Luft. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.
- Zum Aufbewahren der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge sind insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle bereitzuhalten.
- Für den Aufenthalt der Monteure werden geeignete verschließund heizbare Räume nebst Beleuchtungs-, Wasch- und Schreibgelegenheit gestellt.
- Bei Erkrankungen und Unfällen unseres Personals außerhalb der BRD übernimmt der Besteller die Verpflichtung, dem Personal erstklassige ärztliche Betreuung und – falls erforderlich – Krankenhausbehandlung bei freier Krankenhauswahl in der besten Verpflegungsklasse bis zur Wiederherstellung bzw. Transportfähigkeit kostenlos zu gewähren. Im letzteren Falle trägt der Besteller die Kosten für eine vom Arzt angeordnete Überweisung in die Heimat bzw. für Austausch einer oder mehreren Personen unseres Personals. Im Todesfalle trägt der Besteller die Kosten für die Überführung in den Heimatort.
- Der Besteller unterrichtet uns über die in seinem Werk und von unserem Personal zu befolgenden Richtlinien und bei Reisen außerhalb der BRD über die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Hinreise und den Aufenthalt im Lande. Er sorgt dafür, dass unser Personal ständig im Besitz von gültigen Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen Genehmigungen ist. Die Anreise erfolgt bei Überseereisen und Reisen in klimatisch heiße Gebiete so rechtzeitig, dass unser Montagepersonal die Möglichkeit hat, sich zu akklimatisieren.
- Bei Reisen außerhalb der BRD muss unserem Personal jederzeit die Heimkehr unter Mitnahme des persönlichen Gepäcks gewährleistet sein.
- Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.
§ 4 Montagefrist
- Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
- Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.
§ 5 Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertragliche vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt, falls in dieser Frist die Abnahme nicht schriftliche unter Angabe von Gründen ausdrücklich verweigert wird.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel soweit sich der Besteller nicht Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 6 Mängelansprüche
- Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach der Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen, sonst verliert der Besteller jegliche Mängelrechte. Sollte unsere Arbeit mangelhaft sein, so werden wir den betreffenden Arbeitsgang kostenlos wiederholen. Weitergehende Mängelansprüche sind – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
- Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmens für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 7 Sonstige Haftung des Montageunternehmers
Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Der Besteller kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung, oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen den Montageunternehmer geltend zu machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er sich beruht.
§ 9 Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 72622 Nürtingen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.